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Juni 07, 2025

 


§ 1 ZuneigungsG



 – (Gesetz zur Regelung affektiver Wechselwirkungen)

(in Kraft getreten am Tag deiner Ankunft)


Abs. 1 – Gegenstand des Begehrens:

Die Partei A (nachfolgend: Ich) erklärt einseitig und ohne Rücktrittsrecht,

dass sie Partei B (nachfolgend: Du)

nicht nur vorübergehend, sondern mit auf Dauer angelegter

Emotionalbindung zu begehren gedenkt.


Abs. 2 – Willenserklärung:

Ein Kuss gilt als stillschweigende Annahme.

Ein Blick über drei Sekunden Dauer

begründet Anfangsverdacht auf Gegenseitigkeit.

Die Berührung der linken Handfläche

hat konkludente Wirkung entfaltet.

Das Wegschieben der Haarsträhne von der Stirn

begründet stillschweigend das Recht, im Anschluss

die Schläfe zu küssen.


§ 2 Subjektive Unverhältnismäßigkeit:

Die Intensität der Gefühle steht

außer Verhältnis zum objektiven Sachverhalt;

Haftungsausschluss für Schmerz ist unzulässig

(Art. 14 GG – Herz hat Eigentumsschutz).


§ 3 Vertrag zur Affektionsgemeinschaft:

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Verschwiegenheit;

die Affektionsgemeinschaft stellt ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis dar,

das weder kündbar

noch übertragbar ist.

Die Rechte an sämtlichen Erinnerungen verbleiben bei beiden Parteien.

Nach möglicher Scheidung müssen beide Teilnehmer

der Anpflanzung einer Eiche nachkommen.


§ 4 Salvatorische Klausel:

Sollte einer von beiden Parteien fallen,

bleibt das Gesagte gültig.

Selbst Trennung hebt

den Ursprung nicht auf.

Und dieser war der Himmel.


§ 5 Schlussbestimmungen:

Dieses Dokument wurde nicht unterschrieben,

aber mit jeder Geste beurkundet.

Zustellungsversuche erfolgen

im Traum.

Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.



 – seefeldmaren –