§ 1 ZuneigungsG
– (Gesetz zur Regelung affektiver Wechselwirkungen)
(in Kraft getreten am Tag deiner Ankunft)
Abs. 1 – Gegenstand des Begehrens:
Die Partei A (nachfolgend: Ich) erklärt einseitig und ohne Rücktrittsrecht,
dass sie Partei B (nachfolgend: Du)
nicht nur vorübergehend, sondern mit auf Dauer angelegter
Emotionalbindung zu begehren gedenkt.
Abs. 2 – Willenserklärung:
Ein Kuss gilt als stillschweigende Annahme.
Ein Blick über drei Sekunden Dauer
begründet Anfangsverdacht auf Gegenseitigkeit.
Die Berührung der linken Handfläche
hat konkludente Wirkung entfaltet.
Das Wegschieben der Haarsträhne von der Stirn
begründet stillschweigend das Recht, im Anschluss
die Schläfe zu küssen.
§ 2 Subjektive Unverhältnismäßigkeit:
Die Intensität der Gefühle steht
außer Verhältnis zum objektiven Sachverhalt;
Haftungsausschluss für Schmerz ist unzulässig
(Art. 14 GG – Herz hat Eigentumsschutz).
§ 3 Vertrag zur Affektionsgemeinschaft:
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Verschwiegenheit;
die Affektionsgemeinschaft stellt ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis dar,
das weder kündbar
noch übertragbar ist.
Die Rechte an sämtlichen Erinnerungen verbleiben bei beiden Parteien.
Nach möglicher Scheidung müssen beide Teilnehmer
der Anpflanzung einer Eiche nachkommen.
§ 4 Salvatorische Klausel:
Sollte einer von beiden Parteien fallen,
bleibt das Gesagte gültig.
Selbst Trennung hebt
den Ursprung nicht auf.
Und dieser war der Himmel.
§ 5 Schlussbestimmungen:
Dieses Dokument wurde nicht unterschrieben,
aber mit jeder Geste beurkundet.
Zustellungsversuche erfolgen
im Traum.
Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
– seefeldmaren –